Die rechtliche Ausgangslage ist trotzdem recht gut. In ganz Österreich gilt im Wald gemäß §33 Österreichisches Forstgesetz die Wegefreiheit, d.h. im Waldbereich dürfen sich Wandernde – mit einigen Einschränkungen wie z.B. in Jungwuchsflächen bis drei Meter Höhe – überall, also auch abseits der Wege, aufhalten.
Das Mountainbiken und Reiten sind in Österreichs Wäldern – auch auf Forststraßen – jedoch verboten. Radfahren und Reiten sind nur auf den extra dafür freigegebenen Forststraßen erlaubt. Ebenfalls verboten ist das Zelten im Wald. Das Skitourengehen, sprich das einmalige Aufsteigen und das einmalige Abfahren, ist wiederum in der Wegefreiheit inkludiert. Das heißt, Skitourengehen im Wald ist erlaubt. Was hingegen nicht erlaubt ist: das mehrmalige Abfahren mit Skiern im Nahbereich (500 Meter rechts und links) von Aufstiegshilfen und Skipisten. Somit ist das klassische Freeriden in den Wäldern Österreichs im Bereich von Liften und Pisten verboten.
Betretbarkeit über der Waldgrenze
Bezüglich des alpinen Ödlandes (so wird das Gebiet über der Waldgrenze oft bezeichnet) gibt es in Österreich kein Bundesgesetz wie das Forstgesetz, sondern finden sich Regelungen dazu in den jeweiligen Landesgesetzen. Auch hier ist die Ausgangslage für Erholungssuchende nicht schlecht.
Vorarlberg
Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit — § 34 „Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet“ besagt, dass unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Skifahren oder Rodeln benützt werden dürfen, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.
Salzburg
Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland, Stammfassung 1970. Das Gesetz unterscheidet zwischen Ödland und Alp- bzw. Weidegebiet. §5 legt fest, dass der Touristenverkehr in Weide- und Alpgebieten oberhalb der oberen Waldgrenze insoweit gestattet ist, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird; das Alp- und Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze hingegen darf nur auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten werden. Das Ödland oberhalb des Waldgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden. Ödland, welches in Verbauung oder Kultivierung gezogen wurde, darf wiederum nicht betreten werden.
Oberösterreich
Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (OÖ. Tourismusgesetz 2018) §59 besagt, dass das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei ist.
Kärnten
Gesetz vom 22. März 1923 (Stammfassung) über die Wegfreiheit im Berglande. In §5 wird geregelt, dass das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.
Steiermark
Gesetz vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Bergland §3 besagt, dass „das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), für den Touristenverkehr frei ist und von jedermann betreten werden kann.“
Tirol, Niederösterreich, Wien, Burgenland
Für Tirol und Niederösterreich sowie Wien und Burgenland bestehen allerdings keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen betreffend Wegerecht und Wegefreiheit im Bergland. In Wien und dem Burgenland ergibt sich dies durch die Topografie der beiden Bundesländer. In Tirol und Niederösterreich werden das Wandern, Skitourengehen und Bergsteigen sowie der Klettersport seit Generationen selbstverständlich betrieben, weshalb man sich auf das „Gewohnheitsrecht“ beruft.
Einschränkung der Wegefreiheit
Verschiedene Kategorien von Sperrgebieten können den freien Zugang sowohl im Wald als auch im Bergland zeitlich und örtlich beschränken. Diesen Sperren liegen jagdliche, naturkundliche, forstfachliche und militärische Überlegungen zu Grunde. Allerdings ist für jegliche Art der Sperre (nur) eine genormte Beschilderung als Kennzeichnung zulässig! In den aufgezählten Sperrgebieten ist die freie Routenwahl nicht zulässig, es gilt jedoch meist ein Wegegebot, d.h. die Erholungssuchenden müssen auf den bestehenden Wegen bleiben und dürfen das Sperrgebiet auf diesen betreten – das gilt auch für übliche Skitourenrouten und Langlaufloipen!
Eine Einschränkung der Wegefreiheit im Wald erfährt der Erholungssuchende vor allem im Winter durch die Bestimmungen der einzelnen Jagdgesetze. Da in allen Bundesländern bzw. in allen Jagdgesetzen diese Betretungseinschränkungen anders genannt und anders gehandhabt werden, ist ein Blick in die einzelnen Jagdgesetze auch für jagdfremde Personen sinnvoll. Grundsätzlich gilt, dass alle diese Sperren zeitlich und örtlich befristet sind. Zudem müssen diese Sperrgebiete durch genormte Hinweistafeln gekennzeichnet sein, die nach Beendigung der Sperre unverzüglich wieder zu entfernen sind. Zusätzlich zu diesen rechtlich bindenden Sperrgebieten gibt es unterschiedlichste Besucherlenkungsprogramme. Alle verfolgen das erklärte Ziel, ein konfliktfreies Miteinander am Berg zu gewährleisten. Neben Skitourenparkplätzen und Waldschneisen sind freiwillige Wildruhezonen Teil dieser Besucherlenkungsprogramme. Diese Gebiete werden zum Schutz für unsere tierischen Lebensraumpartner eingerichtet und sollten von Wintersportlerinnen und -sportlern aus Rücksicht auf die Schwächsten im Verbund gemieden werden.
Quelle: Drei D, ÖAV alpenvereinsjugend, Januar 2020
Autorin: Mag.a Birgit Kantner, ÖAV, Abt. Raumplanung und Naturschutz