Hinweisgebersystem der DAV Bundesgeschäftsstelle

Wichtige Infos auf einen Blick

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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll ein besserer Schutz von Hinweisgebenden/ Whistleblowern in Europa sowie eine bessere Bekämpfung korrupter, betrügerischer, gefährlicher und/oder illegaler Aktivitäten erreicht werden. Unter dem Schutz des Gesetzes stehen Mitarbeitende und ehemalige Mitarbeitende, Praktikant*innen und Selbstständige, aber auch Mitarbeitende von Unternehmen, die mit der Bundesgeschäftsstelle des DAV zusammenarbeiten.

Gemeldet werden können im Rahmen des HinSchG (nicht abschließend):

  • Betrugsvorfälle

  • Korruption

  • Steuerhinterziehung

  • Geldwäsche

  • Terrorismusfinanzierung

  • Umweltschädigung

  • Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittel- und Produktsicherheit, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit

Nicht zu melden im Rahmen des HinSchG sind unter anderem Berichte über persönliche Missstände, Belästigung oder Mobbing, sofern dadurch keine Straftatbestände erfüllt werden.

Der Schutz für hinweisgebende Personen besteht nicht, wenn durch den Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergegeben werden. In solchen Fällen kann die hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet werden.

Hinweis abgeben

Hier geht es zum internen Meldeformular: deutscheralpenverein.integrityline.app/

Ausführliche Information zum Hinweisgeberschutzgesetz

Am 2. Juli 2023 trat in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es beruht auf einer europäischen Vorgabe, die einen besseren Schutz von Hinweisgebenden/ Whistleblowern in Europa sowie eine bessere Bekämpfung korrupter, betrügerischer, gefährlicher und/ oder illegaler Aktivitäten erreichen will.

Worum geht’s?

Mit dem HinSchG soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden und sonstigen von einer Meldung betroffenen Personen gestärkt werden. Es soll sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Außerdem soll durch das Gesetz die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden.

Bislang existierte in Deutschland kein umfassendes, einheitliches Hinweisgeberschutzsystem. Hinweisgebende Personen können allerdings wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. In der Vergangenheit war es immer wieder zu Fällen gekommen, in denen hinweisgebende Personen Nachteile zu erleiden hatten. In anderen Fällen ist davon auszugehen, dass Personen mit Insiderwissen von einer Meldung abgesehen haben, weil sie Repressalien fürchteten.

Wovor sollen Hinweisgebende geschützt werden?

Hinweisgebende, die Missstände (dazu unten) in Unternehmen melden, sollen vor Repressalien geschützt werden. Eine dadurch geschaffene Kultur, in der Fehlverhalten frühzeitig und sicher gemeldet werden kann, soll dazu beitragen, dass Betrug und Korruption, Geldwäsche und andere illegale Aktivitäten eingedämmt werden können.

Wer wird durch das Gesetz verpflichtet?

Mit dem HinSchG wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens geschaffen für:

  • Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli 2023.

  • Kleinere Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Mitarbeitenden (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023.

  • Ob Ehrenamtliche zu den Mitarbeitenden zählen, ist nicht explizit geregelt, wir gehen aktuell davon aus, dass sie nicht darunter zählen.

Auch der eingetragene Verein ist Beschäftigungsgeber im Sinne des Gesetzes.

Wer ist als hinweisgebende Person durch das Gesetz geschützt?

Eine hinweisgebende Person ist eine Person, die einen Verdacht auf Fehlverhalten äußert, von dem sie glaubt, dass dessen Aufklärung im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Nach EU-Recht betrifft der Schutz Mitarbeitende und ehemalige Mitarbeitende, Praktikant*innen und Selbstständige, aber auch Mitarbeitende von Lieferanten und Geschäftspartnern, die mit dem DAV zusammenarbeiten. Sogar Dritte, die in enger Beziehung zu der Person stehen, die das Fehlverhalten meldet, müssen geschützt werden – dazu gehören auch Familienangehörige.

Alle eingehenden Hinweise werden – soweit dies im gesetzlichen Rahmen möglich ist – vertraulich behandelt.

Was sind einschlägige Sachverhalte und Anliegen, auf deren Meldung das Gesetz abzielt?

Im Allgemeinen sind Hinweisgebende gesetzlich geschützt, wenn sie im öffentlichen Interesse handeln und Informationen über korrupte, betrügerische, gefährliche oder illegale Aktivitäten offenlegen. Typischerweise fallen hierunter (nicht abschließend): Betrugsvorfälle, z.B. in der Buchhaltung, Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Umweltschädigung, Verstöße gegen Vorschriften zur Lebensmittel- und Produktsicherheit, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Informationen über Verstöße sollen allerdings nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Was fällt nicht unter den Schutz des HinSchG?

Nicht zu melden im Rahmen des HinSchG sind unter anderem Berichte über persönliche Missstände, Belästigung oder Mobbing, sofern dadurch keine Straftatbestände erfüllt werden.

Welche Konsequenzen haben falsche Meldungen?

Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht nicht, wenn durch den Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergegeben werden. In solchen Fällen kann die hinweisgebende Person sogar zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet werden. Es sollen jedoch keine überhöhten Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen gestellt werden; Schutz für die hinweisgebende Person besteht daher auch in solchen Fällen, in denen sich der Hinweis als unzutreffend herausstellt, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung jedoch davon ausgehen konnte, dass der Hinweis zutrifft.

Welche Meldewege gibt es?

Hinweisgebende Personen haben die Wahl, sich an eine „interne Meldestelle“ des Unternehmens oder eine „externe Meldestelle“ der Behörden zu wenden. Wenn voraussichtlich intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, ist die Meldung an eine interne Stelle zu bevorzugen.

Die interne Meldestelle

Die internen Meldestellen müssen in den Unternehmen eingerichtet werden. 

Die externe Meldestelle

Die externen Meldestellen müssen von der öffentlichen Hand eingerichtet werden (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten geführt.

Weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren des Bundes erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz.

Darüber hinaus existieren entsprechende Meldeverfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union. Hierunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (AESA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA). 

Offenlegung

Hinweisgebende Personen können sich mit ihren Informationen über Verstöße auch an die Öffentlichkeit (etwa über Presse, Social Media oder sonstige Medien) wenden, dies jedoch nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 HinSchG: Die hinweisgebende Person ist im Falle der Meldung eines Verstoßes an die Öffentlichkeit nur dann durch das HinSchG geschützt, wenn sie sich zuvor erfolglos an eine externe Meldestelle gewendet hat oder Gefahr für die Allgemeinheit droht.

Wo finde ich die Meldestelle des DAV?

Der DAV hat eine softwarebasierte interne Meldestelle eingerichtet, die per Link  erreichbar ist und in Form einer Eingabemaske Eure Meldungen entgegennehmen kann. Die Software stammt von der EQS Group AG und wird von drei Mitarbeitenden der Bundesgeschäftsstelle des DAV (als Meldestellenbeauftragte (Julia Behl (GB4); Veronika Sturm (GB2); Lisa Müller (HGF)) betreut. Hinweise können in mündlicher oder in Textform (auch anonym) sowie auf Wunsch in persönlicher Weise abgegeben werden. Bei Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an eine der Meldestellenbeauftragten wenden.

Wie werden Hinweisgebende geschützt?

Hinweisgebenden kommt ein Verbot von Repressalien (diese werden mit hohen Bußgeldern geahndet) und eine Beweislastumkehr zugute, sie können ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen und genießen Haftungsprivilegien:

  • Unternehmen müssen beachten, dass sämtliche Repressalien einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien untersagt sind. Verboten sind insbesondere: Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung, Entzug einer Lizenz oder Genehmigung, negative Leistungsbeurteilung etc.

  • Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebenden: Bisher musste der Hinweisgebende den Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung im Streitfall nachweisen. Künftig muss das Unternehmen den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf. beweisen, wenn die Benachteiligung nach der Meldung erfolgt.

  • Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot hat die hinweisgebende Person einen Anspruch auf Schadensersatz.

  • Schutzzwecke sichernder Prozess nach Eingang der Meldung.