18. Juni 2021 - „Unsere hartnäckige und ausdauernde Intervention bei den verschiedenen Behörden und Ministerien war erfolgreich," sagt DAV-Vizepräsident Roland Stierle. "Die Änderungen waren enorm wichtig: Jetzt können die Hütten in einen sicheren Sommerbetrieb starten, der einigermaßen wirtschaftlich ist. Nur so können sie auch ihre Schutz- und Lenkungsfunktion erfüllen“. Der DAV hat in den letzten Tagen und Wochen auf den verschiedensten Ebenen der bayerischen Staatsregierung eine vernünftige Lösung für den Hüttenbetrieb in Pandemiezeiten eingefordert. Das Gesundheitsministerium hat jetzt die Details der Belegungsvorgaben in Pandemiezeiten klargestellt. Die neuen Regelungen berücksichtigen die besonderen Anforderungen für den Übernachtungsbetrieb auf Schutzhütten und ermöglichen auch die Unterbringung von Gruppen.
10 Personen plus x in einem Lager oder Zimmer
Bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten in einer Wohneinheit untergebracht werden – so viel ist seit Veröffentlichung der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung klar. Neu ist die Konkretisierung des Ministeriums: Diese zehn Personen müssen nicht zwangsläufig zusammengehören. So ist auch eine Belegung des Schlaflagers mit Personen aus unterschiedlichen Gästegruppen zulässig, sofern zwischen den Gruppen der bekannte Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Geimpfte und Genesene werden bei den Belegungsregelungen nicht einberechnet. Auch sie müssen aber die vorgegebenen Abstände einhalten.
Um die Abstandsregeln in den beengten Räumen auf einer Berghütte sinnvoll umsetzen zu können, forderte der DAV bereits im Pandemiesommer 2020, eine diagonale Bettenbelegung zuzulassen. Dieser Forderung ist die Regierung jetzt nachgekommen. Diese Regelung erlaubt eine höhere Auslastung der Bettenkapazitäten, ohne dass Abstandsregelungen und Infektionsschutz auf der Strecke bleiben. Für die Alpenvereinshütten mit ihren oft großen Schlaflagern ist das eine bedeutende Lockerung.
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